Kurz gesagt: Seit 2. August 2026 müssen Chatbots erkennbar machen, dass sie KI sind, Deepfakes offengelegt und bestimmte KI-Inhalte gekennzeichnet werden. Die Pflichten treffen teils die Anbieter der Systeme, teils die Betriebe, die sie einsetzen.

Seit wann die Pflicht gilt

Art. 50 gilt seit 2. August 2026; der Digital Omnibus hat daran nichts verschoben. Eine Übergangsfrist gibt es nur für die maschinenlesbare Markierung: Anbieter generierender Systeme, die schon vor dem 2. August 2026 am Markt waren, haben dafür bis 2. Dezember 2026 Zeit.

Pflichten der Anbieter

  • Interaktion erkennbar machen (Abs. 1): Ein KI-System, das mit Menschen kommuniziert, muss so gestaltet sein, dass die Person erfährt, dass sie mit einer KI spricht – außer es ist offensichtlich.
  • Synthetische Inhalte markieren (Abs. 2): Von KI erzeugte Audio-, Bild-, Video- und Textinhalte müssen maschinenlesbar als künstlich erkennbar sein. Ausgenommen sind reine Assistenzfunktionen bei der Standardbearbeitung und Systeme, die die Eingabe nicht wesentlich verändern.

Anbieter ist nicht nur, wer ein KI-Modell entwickelt. Wer etwa einen Chatbot unter eigenem Namen auf der eigenen Website betreibt, sollte prüfen, ob er für dieses System als Anbieter gilt.

Pflichten der Betriebe, die KI einsetzen

  • Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung (Abs. 3): Betroffene Personen sind darüber zu informieren.
  • Deepfakes (Abs. 4): Bild-, Ton- oder Videoinhalte, die echte Personen, Orte oder Ereignisse täuschend nachbilden, sind als künstlich offenzulegen. Bei offensichtlich künstlerischen, satirischen oder fiktionalen Werken genügt ein Hinweis, der das Werk nicht stört.
  • KI-Texte zu Themen von öffentlichem Interesse (Abs. 4): Wer KI-generierte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit zu informieren, muss das offenlegen – außer ein Mensch hat den Text geprüft und jemand trägt die redaktionelle Verantwortung.

Wie gekennzeichnet werden muss

Klar, unterscheidbar und spätestens bei der ersten Interaktion oder beim ersten Kontakt mit dem Inhalt – und barrierefrei (Abs. 5). Ein Hinweis im Kleingedruckten am Seitenende reicht dafür in der Regel nicht.

Die Europäische Kommission hat dazu am 20. Juli 2026 Leitlinien veröffentlicht. Für Anbieter gibt es außerdem einen freiwilligen Verhaltenskodex zur Markierung und Kennzeichnung KI-generierter Inhalte vom 10. Juni 2026.

Beispiele aus der Praxis

Einordnung typischer Fälle, ohne Gewähr im Einzelfall
FallEinordnung
Chatbot auf Ihrer WebsiteMuss sich als KI zu erkennen geben, etwa mit einem Satz zu Beginn des Gesprächs.
Telefon-KI, die Termine vergibtGleiches gilt am Telefon: Anrufende erfahren zu Beginn, dass sie mit einer KI sprechen.
KI-Bilder in Werbung und Social MediaBilden sie echte Personen oder Orte täuschend echt nach, sind sie als Deepfake offenzulegen. Bei erkennbaren Illustrationen ist das in der Regel nicht der Fall; die maschinenlesbare Markierung übernimmt der Anbieter des Bildgenerators.
KI-Texte in Blog und NewsletterWerbetexte und Fachbeiträge, die ein Mensch prüft und verantwortet, brauchen in der Regel keinen Hinweis nach Art. 50.
KI-Stimme, die eine echte Person täuschend echt nachahmtDeepfake: offenlegen.

Prüfhilfe: Muss ich kennzeichnen?

Klicken Sie die Fragen an, die auf Ihren Betrieb zutreffen.

Spricht ein KI-System direkt mit Kundinnen, Kunden oder Mitarbeitenden – im Chat oder am Telefon?

Ja: Die Person muss erfahren, dass sie mit einer KI spricht (Abs. 1) – außer es ist offensichtlich.

Veröffentlichen Sie Bilder, Videos oder Ton, die echte Personen, Orte oder Ereignisse täuschend nachbilden?

Ja: Als künstlich erzeugt offenlegen (Abs. 4). Bei offensichtlich künstlerischen oder satirischen Werken genügt ein zurückhaltender Hinweis.

Veröffentlichen Sie KI-Texte, die über Themen von öffentlichem Interesse informieren, ohne dass ein Mensch sie redaktionell verantwortet?

Ja: Kennzeichnung nötig. Prüft ein Mensch den Text und trägt jemand die redaktionelle Verantwortung, entfällt sie.

Setzen Sie Emotionserkennung oder biometrische Kategorisierung ein, etwa im Kundenservice?

Ja: Die betroffenen Personen sind darüber zu informieren (Abs. 3).

Bieten Sie selbst ein System an, das Texte, Bilder, Ton oder Video erzeugt?

Ja: Die Ausgaben müssen maschinenlesbar markiert sein (Abs. 2); für Systeme, die vor dem 2. August 2026 am Markt waren, bis spätestens 2. Dezember 2026.

Trifft keine der fünf Fragen zu, betrifft Sie Art. 50 nach dieser Prüfhilfe nicht direkt. Bei Grenzfällen lohnt ein Blick in die Leitlinien der Kommission – und in Ihre KI-Richtlinie.

Was bei Verstößen droht

Verstöße gegen Art. 50 können mit bis zu 15 Mio. € oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden; für KMU gilt der niedrigere Betrag. In Österreich ist die zuständige Behörde noch nicht benannt. Mehr dazu im Überblick zum EU AI Act.

Häufige Fragen

Muss ich jeden mit KI geschriebenen Text kennzeichnen?

Nein. Art. 50 verlangt eine Kennzeichnung nur für KI-Texte, die über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren und nicht von einem Menschen redaktionell verantwortet werden.

Reicht ein Hinweis im Impressum?

In der Regel nicht. Der Hinweis muss klar sein und spätestens bei der ersten Interaktion oder beim ersten Kontakt mit dem Inhalt erfolgen.

Wer markiert KI-Bilder maschinenlesbar – ich oder das Werkzeug?

Die maschinenlesbare Markierung ist Pflicht des Anbieters des Systems, also etwa des Bildgenerators. Für Deepfakes müssen Sie als Betreiber zusätzlich sichtbar offenlegen.

Gibt es eine Übergangsfrist?

Nur für die maschinenlesbare Markierung bei Systemen, die vor dem 2. August 2026 am Markt waren: bis 2. Dezember 2026. Alle anderen Pflichten gelten seit 2. August 2026.

Muss sich eine Telefon-KI vorstellen?

Ja, wenn nicht offensichtlich ist, dass es sich um eine KI handelt. Ein kurzer Satz zu Beginn des Gesprächs genügt in der Regel.

Quellen

Diese Seite dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: 15. Oktober 2026.